Ruhrpott Fenster aus Essen

AGB

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AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ruhrpott Fenster – Bauelemente & Reparaturservice

(Stand Januar 2022)

Die AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) von Ruhrpott Fenster regeln die rechtlichen Bedingungen für den Verkauf

und die Installation von Fenstern und anderen Produkten des Unternehmens. Sie legen die Rechte und Pflichten beider

Parteien fest und dienen der Regelung der Vertragsbeziehung zwischen dem Unternehmen und dem Kunden.

§ 1 Lieferzeit

Die Lieferzeit ergibt sich aus unserer Auftragsbestätigung. Soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet ist,

handelt es sich um eine unverbindliche Angabe.

1. Leistungen, Lieferungen, Angebote und Auftragsbestätigungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser

Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit dem

Auftraggeber über die von uns angebotenen Waren und Leistungen verbindlich schließen.

Das gilt auch für den Fall, dass wir ohne schriftliche Bestätigung die Ware sofort ausliefern oder unsere Leistungen

sofort erbringen.

2. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind für uns auch dann unverbindlich, wenn wir Ihnen

nicht ausdrücklich widersprochen oder der Vertragspartner seine Zustimmung zu unseren Bedingungen nicht

ausdrücklich erklärt. Das gilt auch für Teile von allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die in

unseren Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nicht enthalten sind. Akzeptiert der Auftraggeber

unsere Lieferung, erklärt er sich spätestens hiermit mit unseren Allgemeinen Lieferungs- und

Zahlungsbedingungen einverstanden.

3. Vereinbarungen jeglicher Art, selbst wenn sie schriftlich mit unseren Vertretern getroffen sind, bedürfen zu ihrer

Gültigkeit der Bestätigung in Schrift- oder Textform durch Ruhrpott Fenster.

§ 2 Schrift- oder Textform

1. Alle Vertragsvereinbarungen bedürfen der Schrift- oder Textform. Abweichungen oder Ergänzungen werden nur

dann Vertragsbestandteil, wenn sie in Schrift- oder Textform von uns bestätigt werden.

2. Der Besteller hat sofort nach Erhalt der Auftragsbestätigung die darin angegebenen Mengen-, Maß- und

Ausführungsangaben sowie die Einzelpreise und Konditionen zu prüfen und etwaige Abweichungen zwischen

seiner Bestellung und der Auftragsbestätigung innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt uns schriftlich

mitzuteilen. Andernfalls gelten die in unserer Auftragsbestätigung festgehaltenen Ausführungen als vereinbart.

§ 3 Anpassungsvorbehalt für Preise

1. Unsere Preise verstehen sich für ununterbrochene Abwicklung der von uns zu erbringenden Leistungen in der

normalen Arbeitszeit. Für die auf Wunsch des Auftraggebers erfolgte Unterbrechung der Arbeiten oder für

durchgeführte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeiten mit nicht vorhergesehenen

erschwerten Bedingungen sind uns die zusätzlich anfallenden Kosten auf Nachweis zu erstatten.

2. Dies gilt auch, wenn zusätzliche, im Angebot nicht aufgeführte Leistungen von uns auf Verlangen des

Auftraggebers zu erbringen sind oder aus technischen Gründen unabdingbar notwendig sind.§ 4 Lieferungs- und Gefahrenübergang

1. Die Lieferung erfolgt ab Werk. Wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers bei ihm angeliefert, so geht mit der

Übergabe an den Transportführer – gleichgültig, ob er vom Besteller, Lieferanten oder von uns beauftragt ist – die

Gefahr für die Ware auf den Besteller über, sodass der Besteller die Transportgefahr trägt. Dies gilt auch bei

Transporten mit unseren Fahrzeugen, bei Teil- sowie Frankolieferungen.

2. Versicherungen gegen Schäden irgendwelcher Art werden nur auf Verlangen des Bestellers und auf dessen

Rechnung von uns abgeschlossen.

3. Transport- und Verpackungskosten jeder Art gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wurde wegen des

Transportweges und der Transportmittel keine Vereinbarung getroffen, so obliegt uns die Auswahl bei Beachtung

der gebotenen Sorgfalt. Haben wir vertraglich den Transport übernommen, so steht es uns frei, eigene

Transportmittel zu verwenden oder die nach dem Vertrag vorgesehene Fracht zu vergüten. Verpackungsmaterial

jeder Art nehmen wir zurück.

4. Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht ausgeliefert werden, geht

die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Mehrkosten, die durch eine vom

Auftraggeber zu vertretende Verzögerung der Auslieferung entstehen, insbesondere Lager- und

Versicherungskosten, gehen zulasten des Auftraggebers.

§ 5 Termine- und Lieferfristen

1. Termine- und Lieferfristen sind für uns unverbindlich, sofern sie von uns nicht schriftlich bestätigt werden.

2. Mangels besonderer Vereinbarung sind wir zu Teillieferungen berechtigt. Aus der Verzögerung einer Teillieferung

kann der Auftraggeber keine Rechte hinsichtlich der übrigen Teillieferungen herleiten.

§ 6 Montage

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Baustelle derart vorzubereiten, das durch Ruhrpott Fenster eine einwandfreie

und reibungslose Montage erfolgen kann.

Die Montage wird entsprechend den Angaben und Bedingungen des Auftrags nach dem Stand der Technik

ausgeführt. Die Ausführungen sonstiger Arbeiten erfolgt gegen besondere Berechnung des Materialaufwands und

nach unserem Stundenlohn.

2. Demontagen und sämtliche bauseitigen Nebenarbeiten wie z.B. Maurer- und Stemmarbeiten, Beiputz-, Maler-

,

Fliesen-, Trockenbau und Tapezierarbeiten, sowie die Elektroanschlüsse und Verkabelungen sind grundsätzlich

bauseits auszuführen, und uns ist vom Auftraggeber ein Stromanschluss zur Verfügung zu stellen, wobei die

Kosten für den verbrauchten Strom der Auftraggeber trägt. Die Kosten für vorstehende Arbeiten sind in unseren

Preisen nicht enthalten und werden gesondert berechnet.

3. Bei der Demontage von Fenstern und Türen kann es trotz sorgfältiger Ausführung zu Schäden an angrenzenden

Bauteilen, Fassaden, Innen- und Außenleibungen kommen. Hierfür haften wir nur bei grob fahrlässiger oder

vorsätzlicher Verursachung.

4. Sollten im Demontage- und Montagebereich von Fenstern, Türen und Bauelementen nicht sichtbare Leitungen

(Wasser, Elektro, Gas, …) verlegt sein, muss dies unseren Monteuren vor Beginn der Arbeiten mitgeteilt werden.

Bei Beschädigung übernehmen wir andernfalls keine Haftung.

5. Teile, die aus besonderen Gründen bis zur Beendigung der Montage noch nicht fest eingebaut werden können,

werden dem Auftraggeber übergeben, sodass die Gefahr insoweit mit der Übergabe auf ihn übergeht.

6. Bei Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten werden die gesamten Fahrtzeiten (Anfahrt ab Werk und

Rückfahrt zu diesem) nach unseren Stundensätzen mitberechnet. Werden mehrere Arbeitsstätten in einer Anfahrt

verbunden, werden die Fahrtzeiten auf die verschiedenen Aufträge verteilt.§ 7 Abnahme, Mängelrügen, Gewährleistung

1. Soll die Ware nach besonderen Bedingungen geprüft werden, erfolgt die Abnahme in unserem Werk. Damit

verbundene Kosten werden von uns nicht getragen.

2. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware anzunehmen, abzuladen und kostenlos sachgemäß zu lagern.

3. Er ist ferner verpflichtet, die gelieferte Ware auf Mängel zu untersuchen. Etwaige Mängel sind spätestens innerhalb

von 8 Tagen nach Empfang der Ware geltend zu machen. Mangelhafte Ware darf nicht be- oder verarbeitet werden.

Andernfalls verliert der Auftraggeber seine Gewährleistungsrechte.

4. Das Recht des Auftraggebers, von seinen Gewährleistungsansprüchen Gebrauch zu machen, steht ihm

grundsätzlich erst zu, wenn er uns zweimal Gelegenheit zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung innerhalb einer

angemessenen Frist gewährt hat.

5. Kosten, die uns durch unberechtigte Mängelrügen entstehen, trägt der Auftraggeber. Auch sind

herstellungsbedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten, Farbtönen sowie in dem Draht-

Strukturverlauf im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig.

6. Keine Mängel stellen beispielsweise folgende technisch-physikalisch-bedingte Erscheinungen an Gläsern dar:

unauffällige optische Erscheinungen, farbige Spiegelungen (Interferenzen), optische Erscheinungen bei

Isoliergläsern und bei vorgespannten Gläsern („Hammerschlag“), Verzerrungen des äußeren Spiegelbildes

(„Doppelscheibeneffekt“) bei Isoliergläsern, Aufhängepunkte bei vorgespannten, Biegenfarben bei gewölbten

Gläsern.

7. Laut § 13 VOB/B hat der Auftragnehmer seine Leistungen zur Zeit der Abnahme dem Auftraggeber

sachmängelfrei zu überlassen. Die Leistung gilt dann als sachmangelfrei, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit

enthält und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Im Gegensatz zum BGB stehen bei den Regelungen

der VOB die Beseitigung der Mängel im Vordergrund. Das gesetzliche Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen (§ 4

Absatz 7 VOB/B).

8. Private Bauverträge richten sich nach dem Werkvertragsrecht des BGB, öffentliche Bauverträge nach der VOB.

Dieser Unterschied ist entscheidend, da die Gesetzbücher unterschiedliche Normen für die Gewährleistung

beinhalten. Die VOB beinhaltet eine kürzere Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Bauwerken als das BGB.

9. Haben sich die Vertragspartner auf die VOB/B als Vertragsgrundlage geeignet, sieht die Gewährleistung nach

VOB bei Bauwerken eine Gewährleistungsfrist von vier Jahren vor. Bei einer schriftlichen Mängelrüge werden

nach der VOB die Verjährung für Mängelansprüche jedoch unterbrochen (§ 13 Absatz 5 Nr. 1). Gemäß BGB

beträgt die Gewährleistungsfrist für private Bauherren fünf Jahre. Wer als Privatperson allerdings einen Standard-

Vertrag nach VOB abschließt, der nur vier Jahre Gewährleistung bietet, hat dennoch einen Anspruch auf fünf

Jahre.

§ 8 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

1. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung bzw. Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, sofern es nicht aus

demselben Vertragsverhältnis stammt, nur mit fälligen unstrittigen bzw. rechtskräftigen Gegenansprüchen

berechtigt.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur völligen Zahlung verbleibt uns das Eigentum an der gelieferten Ware. Jede Beeinträchtigung oder drohende

Beeinträchtigung unseres Eigentums durch Dritte, insbesondere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind

unverzüglich unter Übergabe aller notwendigen Unterlagen mitzuteilen. Die Ware ist mit der Sorgfalt, die man in

eigenen Angelegenheiten aufwendet, zu verwahren.

§ 10 Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand

1. Der Erfüllungsort für die aus dem Vertrag sich ergebenden Verbindlichkeiten ist die Stadt Essen. Es gilt das Recht

der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist, wenn unser Kunde Vollkaufmann ist, Essen. Ruhrpott Fenster

ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.

§ 11 Salvatorische Klausel

1. Sollte eine Bestimmung unserer Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden,

wird dadurch die Gültigkeit der Bestimmungen im Übrigen nicht berührt.

Wir und der Auftraggeber sind dann verpflichtet, in gemeinsame Abstimmung die unwirksame bzw.

undurchführbare Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu

ersetzen. dies gilt auch für eventuell auftretende Lücken der Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferungs- und

Zahlungsbedingungen.§ 12 Verbraucherstreitbeteiligung

1. Die Firma Ruhrpott Fenster ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer

Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 13 Rückgaberecht und Umtauschrecht

1.Bei Rückgaben von Waren, die von uns nicht zu vertreten sind, berechnen wir für Rücktransport der Ware,

Verwaltungsaufwand und eventuelle Wiederaufbereitungsarbeiten 60 % des Warenwertes. Dem Kunde bleibt der

Nachweis vorbehalten, einen Schaden oder eine Wertminderung sei nicht entstanden oder niedriger als die

Pauschale.

2. Sonderanfertigungen von Bauelementen wie z.B. Fenster, Türen, Isolierglasscheiben, Rollladen,

Terrassenüberdachungen sind vom Umtausch nach Bestellung und Auftragserteilung ausgeschlossen.

§ 9 Firmenzeichen

1. Wir sind berechtigt, an den jeweiligen Baustellen unser Firmenzeichen oder sonstiges Kennzeichen anzubringen.

§ 10 Schlussbestimmungen

1. Die Rechte des Kunden aus einem Vertrag mit uns sind nicht übertragbar. Unsere Angebote, Entwürfe und

Konstruktionen unterliegen dem Urheberrechtsschutz. Der Kunde hat für alle Schäden, die uns aus der Verletzung

etwaiger Schutzrechte entstehen werden, Schadensersatz zu leisten.